Der Grundsatz der Tarifeinheit bedeutet, dass in einem Betrieb nur ein Tarifvertrag gelten soll - "Ein Betrieb, ein Tarifvertrag". Kommen dagegen in einem Betrieb zwei oder mehr Tarifverträge in Betracht, stellt sich das Problem der Tarifkonkurrenz, also welcher Tarifvertrag anzuwenden ist. Die Tarifeinheit löst dies so, dass der speziellere Tarifvertrag dem allgemeineren vorgeht.
Das Arbeitsgericht Kiel (Urteil vom 30.06.2006 – 1 Ga 11b/06) hat beim Ärztestreik den Grundsatz der Tarifeinheit wie folgt beschrieben:
"Unter Tarifeinheit versteht man zunächst lediglich ein Prinzip zur Klärung der Frage, welcher Tarifvertrag Anwendung findet, wenn für ein Vertragsverhältnis kollektivrechtlich zwei Tarifverträge gelten. In diesen Fällen soll nach dem Grundsatz der Tarifeinheit zur Vermeidung gleichzeitiger Anwendung konkurrierender Tarifverträge nach dem Grundsatz der Spezialität dem sachnäheren Tarifvertrag der Vorzug gegeben werden ...."
Neuerdings stellt sich durch das Aufkommen von Spartengewerk- schaften wie dem Marburger Bund, der Gewerkschaft der Lokführer (GdL) oder früher schon die Pilotenvereinigung UFO und die Kabinenpersonalvereinigung Kabine das Problem der Tarifkonkurrenz verschärft. In Folge dieser Entwicklung - allerdings eher wegen des fehlenden einheitlichen Gerichtsortes - gab es beim Bahnstreik zahlreiche voneinander abweichende Gerichtsentscheidungen, die die Öffentlichkeit monatelang in Atem hielten. Es blieb der Eindruck: "Vor Gericht und auf hoher See ....".
Das Bundesarbeitsgericht hat sich zuletzt 2004 zum Grundsatz der Tarifeinheit geäussert:
“Die Tariffähigkeit des Beteiligten zu 2) scheitert schließlich auch nicht etwa am Grundsatz der Tarifeinheit. Nach diesem - im TVG nicht ausdrücklich normierten - Prinzip soll in einem Betrieb für einen bestimmten Regelungsgegenstand stets nur ein Tarifvertrag zur Anwendung kommen. Dabei werden nicht nur Fälle der Tarifkonkurrenz, sondern auch solche der Tarifpluralität dahin gelöst, dass in einem Betrieb nur der speziellere von mehreren Tarifverträgen zur Anwendung kommt ( vgl. grundlegend - allerdings noch unter Berufung auf die vom BVerfG mittlerweile nicht mehr vertretene Kernbereichstheorie - BAG 20. März 1991 - 4 AZR 455/90 - BAGE 67, 330, 336 ff. = AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 20 = EzA § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 7, zu B II 2 der Gründe; vgl. ferner 4. Dezember 2002 - 10 AZR 113/02 - AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 28 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 17, zu II 1 d aa der Gründe mwN; vgl. zu den insb. im Schrifttum geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken Hessisches LAG 2. Mai 2003 - 9 SaGa 636/03 - NZA 2003, 679 und ErfK/Dieterich Art. 9 GG Rn. 82 jeweils mwN). Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz der Tarifeinheit steht aber dem Nebeneinander mehrerer konkurrierender Gewerkschaften nicht entgegen. Vielmehr setzt er Tarifpluralität, also den Abschluss mehrerer Tarifverträge über denselben Regelungsgegenstand, gerade voraus. Dementsprechend ist es einer Koalition unbenommen, sich um den Abschluss eines spezielleren, einen konkurrierenden Tarifvertrag verdrängenden Tarifvertrags zu bemühen ( vgl. BAG 20. März 1991- 4 AZR 455/90 - aaO, zu B II 2 b der Gründe ). Tarifpluralität kann dagegen nicht dadurch vermieden werden, dass einer konkurrierenden Arbeitnehmervereinigung die Gewerkschaftseigenschaft abgesprochen wird. Dies wäre mit der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Koalitionsfreiheit unvereinbar.”
BAG vom 14.12.2004 - Aktenzeichen: 1 ABR 51/03
Es wird allerdings damit gerechnet, dass das Bundesarbeitsgericht den Grundsatz der Tarifeinheit aufgibt. Bisher hatte das höchste deutsche Arbeitsgericht aber noch keine Möglichkeit dazu; zuletzt wurde im März 2007 eine Revision zurückgenommen, in der diese Frage geklärt worden wäre.
Nachteilige Folgen der Spartentarifverträge ist eine zunehmende Zersplitterung der Tariflandschaft, häufigere Arbeitskämpfe und die Entsolidarisierung von arbeitsteilig zusammenarbeitenden Berufsgruppen.
Mehr Informationen finden Sie auf unserem Blogbeitrag zur Tarifeinheit.
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